Version 2.0 vom 17.01.2026
1. EINLEITUNG
Mit der vorliegenden Kinderschutzrichtlinie (KSR) verpflichtet sich EDUTAIN die internationalen Standards zum Kinderschutz einzuhalten, um das Gewaltrisiko für Kinder und Jugendliche in ihrem Umfeld zu verringern. Die Kinderschutzrichtlinie soll auch das Bewusstsein der EDUTAIN-Mitarbeitenden und unserer Partner stärken.
EDUTAIN ist Mitglied der Österreichischen Kinderliga.
2. ZWECK UND REICHWEITE DER KSR
Kinder und Jugendliche
Diese Kinderschutzrichtlinie wurde primär entwickelt, um sicherzustellen, dass die Rechte von Kindern und Jugendlichen während deren Teilnahme an Aktivitäten, Projekten und Programmen von EDUTAIN geachtet werden und sie vor Gewalt geschützt sind.
Mitarbeitende (interne wie externe)
Die vorliegenden Standards dienen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen. Sie sollen einerseits Mitarbeitende sensibilisieren und andererseits Orientierung im Verdachtsfall geben. Weiters dienen sie dem Schutz der Mitarbeitenden sowie der externen Fachkräfte/Partner_innen, die im Auftrag von EDUTAIN tätig sind. Im Falle eines Verdachts soll ein faires Verfahren zur Abklärung gewährleistet werden. Bei Entkräftung des Verdachts werden klärende Gespräche mit allen involvierten Personen geführt.
3. RECHTLICHER RAHMEN
Die Rechte von Kindern und Jugendlichen, einschließlich ihres Schutzes vor jeglicher Form von Gewalt sind auf globaler, nationaler und regionaler Ebene in (verschiedenen) Konventionen und Gesetzen verankert, insbesondere durch Gesetze zum Kinder- und Jugendgewaltschutz.
Die UN-Kinderrechtskonvention, sowie die drei Zusatzprotokolle bilden den übergeordneten Bezugsrahmen. Ihre vier Grundprinzipien sind selbstverständlicher Teil unserer Haltung:
• das Recht auf Gleichbehandlung
• der Vorrang des Kindeswohls
• das Recht auf Leben und persönliche Entwicklung
• die Achtung vor der Meinung des Kindes
Die Kinderrechte Konvention definiert „jeden Menschen als Kind, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht hat, es sei denn, dass das jeweils geltende nationale Recht eine frühere Volljährigkeit festlegt“.
4. GEWALTVERBOT UND KINDERSCHUTZ
In Österreich ist seit 1989 der Einsatz jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder als Erziehungsmittel in der Familie, in Schulen und Einrichtungen verboten. Auch wenn gewaltsame Übergriffe vielfach zwischen Privatpersonen erfolgen, trifft den Staat eine Schutzpflicht, diese zu verhindern bzw. Kinder vor weiteren Übergriffen zu schützen, diese aufzuklären und Täter zur Verantwortung zu ziehen.
Der Kinderschutz zielt darauf ab, ein schützendes und stärkendes Lebensumfeld für Kinder zu schaffen, zur Gewährleistung der Kinderrechte auf Schutz vor Gewalt und Ausbeutung. Diese Aufgabe setzt voraus, dass verschiedene Akteure zusammenarbeiten, einschließlich von Familie, Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheitswesen, Schule, Freizeiteinrichtungen, Jugendarbeit und Polizei.
Gesetzliche Mitteilungspflichten bzw. behördliche Anzeigepflichten bei begründetem Verdacht auf Kindeswohlgefährdungen sollen ein Zusammenwirken dieser Stellen sicherstellen.
5. FORMEN DER GEWALT
Körperliche Gewalt
Absichtliche Anwendung von körperlichem Zwang zum Nachteil des Kindes, unabhängig von der Intensität des Zwangs – sie reicht vom leichten Klaps über Schütteln und schweren Schlägen bis zur Anwendung von Stöcken und anderen Gegenständen.
Sexualisierte Gewalt/sexueller Missbrauch
Verleitung zu bzw. Zwang von Kindern zu sexuellen Handlungen; erfolgt oftmals auch in Verbindung mit sexueller Ausbeutung, zum Beispiel bei der Herstellung und Verbreitung von Missbrauchsbildern im Internet. Sexualisierte Übergriffe können sich auch noch manifestieren: durch Verwendung von nicht altersadäquaten Worten und Begriffen; durch die tatsächliche oder angedrohte sexuell motivierte Berührung eines Kindes; durch Aktivitäten ohne körperlichen Kontakt wie zum Beispiel das Zeigen von pornographischem Material oder Zeigen beziehungsweise Berühren der eigenen Geschlechtsteile in Anwesenheit des Kindes.
Psychische Gewalt
Formen der Misshandlung mit psychischem oder emotionalem Druck, einschließlich Demütigung des Kindes, Beschimpfen, in Furcht versetzen, Ignorieren, Isolieren und Einsperren, Miterleben von häuslicher Gewalt sowie hochstrittige Pflegschaftsverfahren, Stalking, Mobbing/Bullying und Cyberbullying (mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien, zum Beispiel Soziale Medien) sowie sonstige Formen von psychischer Gewalt, die sich vorwiegend im beziehungsweise übers Netz manifestieren, wie zum Beispiel Verhetzung, Diskriminierung und Grooming (Vertrauen eines Kindes übers Internet erschleichen um dieses zu missbrauchen).
Vernachlässigung
Das Vorenthalten von Leistungen zur Befriedigung kindlicher Bedürfnisse (physisch, psychisch, emotional, sozial), obwohl die Möglichkeit dazu bestünde; im Extremfall: Aussetzung des Kindes.
„Schädliche Praktiken“
Manchmal als „traditionsbedingte“ Formen von Gewalt bezeichnet; umfassen etwa bestimmte Züchtigungspraktiken, Gewalttaten „im Namen der Ehre“ weibliche Genitalverstümmelung sowie Kinderehen/Zwangsverheiratung.
Kinderhandel
Umfasst die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Kindern zum Zweck ihrer Ausbeutung, einschließlich sexueller Ausbeutung, Ausbeutung der Arbeitskraft, durch Bettelei, durch Bestimmung zur Begehung von Straftaten, durch Organentnahme. Auf den Einsatz bestimmter Mittel zur Ermöglichung der Ausbeutung (zum Beispiel Drohung, Täuschung, Machtmissbrauch) kommt es (im Gegensatz zu Erwachsenen) bei Kindern nicht an, auch eine etwaige „Einwilligung“ der Kinder in die Ausbeutung ist irrelevant.
Strukturelle Gewalt
Geht nicht von einem handelnden Subjekt aus, sondern ist in das Gesellschaftssystem eingebaut. Sie äußert sich in ungleichen Machtverhältnissen und folglich ungleichen Lebenschancen von Frauen und Männern, jungen und alten Menschen, Menschen mit unterschiedlichem kulturellen Hintergrund oder Lebensformen.
Genderdimension von Gewalt und Ausbeutung
Kinder und Jugendliche können Gewalt und Ausbeutung in unterschiedlichen Formen, die mit Geschlecht und geschlechtsspezifischen Abhängigkeitsverhältnissen und Situationen in Verbindung stehen, erfahren. Auch diese Aspekte sind in der Prävention und im Schutz zu berücksichtigen.
6. PRÄVENTIVE MASSNAHMEN
Die Kernelemente der Präventionsmaßnahmen bestehen aus:
• Verhaltenskodex
• Standards für die Personal- und Partnerauswahl
• Sensibilisierung und Fortbildung
• Standards für Kommunikation und Datenschutz
• Benennung einer_s Kinderschutzbeauftragten KSB
• Transparentes Fallmanagement
6.1. Verhaltenskodex
Alle Personen, die für EDUTAIN tätig sind, bekennen sich zu dieser Kinderschutzrichtlinie und ihren Maßnahmen. Damit soll ein professioneller und persönlicher Schutzstandard gewährleistet sein. Sie unterzeichnen den Verhaltenskodex zum Kinderschutz und verpflichten sich somit, aktiv zu einem geschützten Umfeld für Kinder und Jugendliche beizutragen. Dies betrifft angestellte Mitarbeitende und freie Dienstnehmer_innen.
Jede_r Mitarbeitende ist dafür verantwortlich, den Verhaltenskodex zu beachten, bekannt zu machen und zu verbreiten. (siehe Anhang)
6.2. Standards für Personal- und Partnerauswahl
Bei der Aufnahme von Mitarbeiter_innen wird die Haltung zu Gewalt an Kindern/Jugendlichen thematisiert. Die Identifikation mit der KSR sowie die Unterschrift des Verhaltenskodex sind Voraussetzung für eine Einstellung bei EDUTAIN. Kooperationspartner müssen sich schriftlich verpflichten, die Kinderschutzrichtlinie von EDUTAIN einzuhalten.
6.3. Sensibilisierung und Fortbildung
EDUTAIN trägt dafür Sorge, dass alle Mitarbeiter_innen die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten Basiskenntnisse über Gewaltprävention und gewaltfreien Umgang, inklusive sexualisierte Gewalt und Erkennen von Signalen haben. EDUTAIN achtet darauf, dass Mitarbeiter_innen Fortbildungen zum Thema Gewaltprävention und Intervention in Anspruch nehmen können.
6.4. Standards für die Kommunikation mit Medien
EDUTAIN achtet auf die Richtlinien der Kinderschutzrichtlinie und die Standards der Kinderrechtskonvention. Bei der Herstellung und Verbreitung medialer Inhalte wird die Würde der Kinder/Jugendlichen gewahrt und ihre Identität geschützt.
EDUTAIN verpflichtet sich zu einem sorgfältigen Umgang bei der Aufnahme und bei der Veröffentlichung von Fotos und Bewegtbildern von Kindern und Jugendlichen. Für beides müssen Kinder und Jugendliche zustimmen, für unter 14-Jährige muss auch die Zustimmung der Obsorgeberechtigten vorliegen. Weiters wird bei Fotos und Filmen darauf geachtet, dass keine Standorte und andere identifizierende Informationen, die zum Aufenthaltsort von Kindern führen könnten, vorkommen.
6.5. Datenschutz und Recht am eigenen Bild
Betreffend Aufnahmen von Fotos, Videos oder persönlichen Informationen über das Leben von Kindern/Jugendlichen, die von EDUTAIN verwendet werden, sowie jeder weiteren Form der Datenverarbeitung werden die Standards der DSGVO eingehalten, wie in der Datenschutzrichtlinie von EDUTAIN festgelegt ist. Wenn der/die Minderjährige unter 14 Jahre alt ist, ist zwingend die Einwilligung der obsorgeberechtigten Personen nötig. Bei über 14Jährigen ist die schriftliche Einwilligung des/der Jugendlichen ausreichend. Kinder beziehungsweise Jugendliche müssen in verständlicher Weise darüber informiert werden, wie die Informationen oder das Bild oder der Film verwendet werden.
6.6. Interviewen von Kindern und Jugendlichen
Für Interviews und Befragungen von Kindern werden folgende Grundprinzipien beachtet, um die Würde und Rechte von Kindern und Jugendlichen zu achten:
Einwilligung nach Aufklärung: Bevor das Kind einwilligt, das Interview durchzuführen, muss es ausreichend über das Ziel und die geplanten Themen des Interviews sowie sein Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, aufgeklärt werden. Der_die Interviewer_in sollte zu Beginn des Interviews das Verständnis des Kindes für sein Einverständnis überprüfen.
Bereitstellung von Unterstützung: Während des Interviews sollte eine zusätzliche Person anwesend sein, mit der das Kind vertraut ist. Wo immer es möglich ist, sollte ein Kind die Wahl haben, wer ihn_sie während des Interviews unterstützt.
Respektieren Sie das Recht Nein zu sagen: Vor dem Beginn des Interviews ist klarzustellen, dass das Kind nur sprechen muss, wenn es sich wohl fühlt, und dass es jederzeit seine Zustimmung beenden und zurückziehen kann.
Zustimmung zur Aufzeichnung: Wenn das Interview aufgezeichnet wird, muss das Kind darauf hingewiesen werden.
6.7. Kinderschutzbeauftragte_r KSB
Der Geschäftsführer ernennt eine_n kompetente_n Mitarbeiter_in zur_zum Kinderschutzbeauftragten KSB.
Zentrale Aufgaben der_des KSB sind:
• Ansprechperson bei Verdachtsfällen
• Schnittstelle im Krisenmanagement
• Begleitung und Sicherstellung der Umsetzung der KSR
• Durchführung der Risikoanalyse
• Fortbildung zu Kinderschutz und Gewaltprävention
• Monitoring und jährlicher Bericht an den Aktionsausschuss
• Evaluation alle drei Jahre
6.8. Transparentes Fallmanagement
Sollte ein Verdachtsfall bei EDUTAIN bekannt werden, kommen folgende Grundlagen zur Anwendung:
• Meldung an die_den KSB mittels Meldeformular (siehe Anhang)
• Prüfung und Abklärung des Verdachts durch die_den KSB gemeinsam mit der Geschäftsführung
• EDUTAIN geht jedem gemeldeten Verdachtsfall nach.
Für die professionelle Abwicklung wurden entsprechende Leitlinien für den Krisenfall entwickelt (Vorgangsweise im Verdachtsfall siehe Anhang). Das standardisierte Vorgehen im Fallmanagement soll den Informationsfluss zwischen den Akteur_innen sicherstellen. Die zentrale Anlaufstelle für alle Verdachtsfälle ist die_der KSB. Diese_r führt die ersten Klärungen durch, stellt fest ob sich der Verdacht erhärtet oder nicht und entscheidet in Absprache mit der Geschäftsführung über die weiteren Schritte. Die betroffenen Personen werden über das Vorgehen unter Einhaltung geltender Datenschutzbestimmungen und Verschwiegenheitspflichten informiert.
Kinder und Jugendliche werden in angemessener Form und verständlicher Sprache über die Vorgangsweise sowie die Ansprechpersonen informiert. Bei allen Verdachtsfällen ist es zunächst von zentraler Bedeutung, Ruhe zu bewahren und sowohl das Opfer als auch die verdächtige Person nie unmittelbar zum Vorfall zu befragen. Der Opferschutz hat höchste Priorität, dies beinhaltet eine sensible Vorgehensweise. Ziel des Fallmanagements ist es, bei Verdachtsfällen eine adäquate und schnelle Untersuchung der jeweiligen Situation zu ermöglichen und Fälle von Missbrauch und Gewalt frühzeitig zu erkennen. Es ist danach zu trachten, dass eine Überprüfung und erste Abklärungen durch die_den KSB umgehend nach Bekanntwerden des Verdachts stattfinden.
Bis zur Klärung der Vorwürfe, wird die in Verdacht geratene Person von der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen abgezogen oder die Zusammenarbeit ruhend gestellt. Die Abklärungen sind gemäß Datenschutzrichtlinien sowie auf einer fairen Basis durchzuführen.
Grundsätzlich können drei verschiedene Fallkonstellationen unterschieden werden:
a) Der Verdachtsfall betrifft eine Person aus dem Kreis der Mitarbeitenden beziehungsweise Personen, die über einen Auftrag für EDUTAIN Zugang zu Kindern/Jugendlichen erlangt haben, wie z.B. externe Expert_innen, Künstler_innen, etc.
b) Der Verdachtsfall betrifft Mitarbeitende eines Kooperationspartners.
c) Mitarbeitende von EDUTAIN erlangen Kenntnis über Missbrauch/Gewalt an Kindern, die außerhalb der unmittelbaren Zuständigkeit beziehungsweise Verantwortung von EDUTAIN liegt, zum Beispiel innerhalb der Familie oder in der Schule.
7. RISIKOANALSYSE
Eine durchgeführte strukturelle Risikoanalyse bildete die Grundlage für die Entwicklung der Präventionsmaßnahmen. In weiterer Folge werden fortlaufende Risikoabschätzungen für die Anpassung von Präventionsmaßnahmen und -konzepten, Notfallplänen oder strukturellen Veränderungen vorgenommen. Für alle neuen Aktivitäten werden fortlaufend Risikoabschätzungen und Reflexionen durchgeführt, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt zu erhöhen.
Mitarbeiter_innen oder Partner_innen von EDUTAIN haben direkten Kontakt zu Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Aktionen, Projekten oder Workshops (direkte Risiken). Des Weiteren ergeben sich indirekte Risiken für Kinder und Jugendliche (zum Beispiel durch Kommunikation, mediale Darstellungen und Informationen). Eine strukturelle Risikoanalyse wird von der_dem Kinderschutzbeauftragten bei jeder Evaluierung vorgenommen.
8. PARTIZIPATION UND EINBINDUNG
8.1. Zweck und Ziel
EDUTAIN stellt sicher, dass Mitarbeitende sowie – alters- und situationsangemessen – Kinder und Jugendliche in die Risikoanalyse und Weiterentwicklung von Schutz- und Präventionsmaßnahmen eingebunden werden. Ziel ist die frühzeitige Erkennung von Risiken, eine praxisnahe Umsetzung von Schutzmaßnahmen sowie die Stärkung von Bewusstsein, Verantwortung und Akzeptanz.
8.2. Einbindung von Mitarbeitenden
Mitarbeitende werden regelmäßig und strukturiert in die Risikoanalyse und Konzeptentwicklung einbezogen, insbesondere durch:
• Team-Workshops zur Risikoidentifikation
• Reflexionsrunden nach Camps, Projekten oder besonderen Ereignissen
• Feedbackformate (offen oder anonym)
• Lessons Learned zur kontinuierlichen Verbesserung
Die Beteiligung erfolgt mindestens einmal jährlich je Angebotsbereich sowie anlassbezogen.
8.3. Einbindung von Kindern und Jugendlichen
Kinder und Jugendliche werden punktuell, freiwillig und altersgerecht eingebunden, z. B. durch:
• kurze Feedbackrunden
• Stimmungsbarometer
• Wunsch- oder Sorgenbox
• moderierte Abschlussgespräche bei Camps
Die Erhebung erfolgt anonymisiert und ohne sensible personenbezogene Daten.
8.4. Dokumentation der Partizipation
Die Einbindung wird nachvollziehbar dokumentiert, u. a. durch:
• Protokolle von Risikoanalyse-Workshops
• Anwesenheitslisten Mitarbeitende
• Zusammenfassungen von Kinderfeedback
• Änderungslogs zu Schutz- und Präventionsmaßnahmen
8.5. Verantwortlichkeiten
Rolle Verantwortung
Geschäftsführung Freigabe von Änderungen
Kinderschutzbeauftragte:r Methodik, fachliche Prüfung
Geschäftsführung Durchführung & Dokumentation
Mitarbeitende Aktive Mitwirkung
9. ERGÄNZUNGEN
9.1. Prozessorientierung und Weiterentwicklung
EDUTAIN versteht Kinderschutz als kontinuierlichen Prozess.
Die Weiterentwicklung des Kinderschutzkonzeptes erfolgt systematisch auf Basis von Risikoanalysen, Feedback aus der Praxis, Erkenntnissen aus Vorfällen sowie internen und externen Audits.
Alle Änderungen werden dokumentiert, versioniert und durch die Geschäftsführung freigegeben.
Mindestens einmal jährlich findet ein Review im Rahmen des Qualitätsmanagements statt.
9.2. Strukturen und Zuständigkeiten
EDUTAIN hat eine Kinderschutzbeauftragte (KSB) benannt, die fachlich unabhängig von der Leitungsebene agiert.
Die KSB ist zentrale Ansprechperson für alle kinderschutzrelevanten Fragen, Verdachtsfälle und Präventionsmaßnahmen.
Eine Stellvertretung der KSB ist benannt und übernimmt die Aufgaben bei Abwesenheit.
Für die Ausübung der Rolle stehen zeitliche Ressourcen, Fortbildungen, Supervision sowie regelmäßige Reflexionsformate zur Verfügung.
9.3. Kommunikation und Sichtbarkeit
Das Kinderschutzkonzept wird aktiv und zielgruppengerecht kommuniziert.
Mitarbeitende werden im Rahmen von Einschulungen und Teamsitzungen informiert.
Eltern und Erziehungsberechtigte erhalten Informationen über Elternbriefe, Informationsblätter und die Website.
Kinder werden altersgerecht über ihre Rechte, Verhaltensregeln und Meldewege informiert.
9.4. Partizipation von Mitarbeitenden und Kindern
Mitarbeitende werden regelmäßig in Risikoanalysen, Reflexionsrunden und Feedbackprozesse eingebunden.
Kinder und Jugendliche werden punktuell und altersgerecht beteiligt, z. B. durch Feedbackrunden oder Stimmungsbarometer.
Die Ergebnisse fließen in die Weiterentwicklung der Schutzmaßnahmen ein.
9.5. Dokumentation und Monitoring
Alle Maßnahmen, Schulungen, Reflexionsformate und Interventionen werden strukturiert dokumentiert.
Die Umsetzung des Kinderschutzkonzeptes wird regelmäßig überprüft.
Ergebnisse des Monitorings werden ausgewertet und führen bei Bedarf zu Anpassungen.
9.6. Schulungen und Professionalisierung
Alle Mitarbeitenden mit Kinderkontakt nehmen an verpflichtenden Kinderschutzschulungen teil.
Ziel ist es, Grenzverletzungen zu erkennen und angemessen zu reagieren.
Die KSB vertieft ihre Kompetenzen durch weiterführende Schulungen.
Teilnahmen und Fortbildungen werden nachweislich dokumentiert.
9.7. Mitarbeitendenauswahl und Aufnahme
Die Auswahl neuer Mitarbeitender erfolgt über standardisierte Verfahren.
Kinderschutzrelevante Fragen sind Teil von Bewerbungsgesprächen.
Neue Mitarbeitende erhalten vor Tätigkeitsbeginn eine verpflichtende Einschulung und unterzeichnen den Verhaltenskodex.
9.8. Beschwerden und Intervention
EDUTAIN stellt klare und niederschwellige Meldewege sicher.
Verdachtsfälle können direkt an die KSB gemeldet werden.
Interventionspläne regeln Aufgaben, Zuständigkeiten und Kommunikationswege.
Der Schutz des Kindes steht in allen Phasen im Vordergrund.
9.9. Weitere Themenfelder und Partnerorganisationen
Minderjährige und junge erwachsene Mitarbeitende sind explizit in das Schutzkonzept einbezogen.
Partnerorganisationen verpflichten sich vertraglich zur Einhaltung der Kinderschutzstandards.
Die Umsetzung wird überprüft und dokumentiert.
10. DOKUMENTATION UND WEITERENTWICKLUNG
EDUTAIN überprüft die Umsetzung seiner Kinderschutzrichtlinie regelmäßig. Dies geschieht beispielsweise durch folgende Maßnahmen:
• Die_der KSB berichtet einmal pro Jahr.
• EDUTAIN Mitarbeiter_innen können Fortbildungen zu Kinderschutz und Gewaltprävention besuchen.
• Ziel ist ein fortlaufender organisationsinterner Lernprozess zur Verbesserung des Kinderschutz-Systems für EDUTAIN.
• Jeder einzelne (Verdachts-)Fall wird abschließend dokumentiert und gemäß den Datenschutzbestimmungen abgelegt.
• Vorfälle und Beschwerden werden nicht nur professionell gehandhabt, sie dienen auch dem internen Lernprozess.
• Falls erforderlich, werden unsere Kinderschutzstandards oder das Meldeverfahren entsprechend angepasst.
• Die Dokumentation obliegt der Verantwortung des_der Kinderschutzbeauftragten.
• Alle drei Jahre wird die KSR einer internen Überprüfung unterzogen und überarbeitet.
11. BEKANNTMACHUNG
EDUTAIN wird ab Dezember 2024 die KSR auf der Webseite veröffentlichen sowie alle Mitarbeiter_innen sowie unsere wichtigsten Kooperationspartner darüber informieren